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E-Rechnungspflicht 2025/2026: Was Handwerk und kleine Betriebe wissen müssen

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Die verpflichtende elektronische Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) kommt in Stufen – und die erste Stufe gilt bereits. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, was auf Handwerksbetriebe, Hausverwaltungen, Kommunen und kleine Unternehmen zukommt, welche Fristen gelten und was Sie jetzt konkret vorbereiten sollten.

Was ist eine E-Rechnung – und was nicht?

Seit 2025 gilt ein enger gesetzlicher Begriff: Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische Weiterverarbeitung ermöglicht. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931.

Wichtig für die Praxis: Ein klassisches PDF, das Sie per E-Mail versenden, ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes, sondern eine „sonstige Rechnung". Erst ein maschinenlesbarer, strukturierter Datensatz erfüllt die Anforderungen.

Empfangspflicht: Das gilt bereits seit Januar 2025

Die wichtigste Neuerung ist oft die am wenigsten beachtete: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können – ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme. Das betrifft auch Kleinbetriebe und Kleinunternehmer nach § 19 UStG.

In der Praxis genügt dafür zunächst ein E-Mail-Postfach, über das Sie strukturierte Rechnungen entgegennehmen und anschließend korrekt verarbeiten und archivieren können. Ihre Geschäftspartner dürfen Ihnen also schon heute eine E-Rechnung schicken, ohne vorher zu fragen.

Zeitplan der Ausstellungspflicht

Für das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen hat der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz (2024) gestaffelte Übergangsfristen festgelegt:

Diese Regeln betreffen Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Für viele Handwerksbetriebe bedeutet das in der Praxis: empfangen ab sofort, selbst ausstellen spätestens 2027 oder 2028.

Ausnahmen für kleine Betriebe

XRechnung oder ZUGFeRD – wo liegt der Unterschied?

Beide Formate erfüllen die Norm EN 16931, unterscheiden sich aber im Aufbau:

Für den klassischen B2B-Alltag ist ZUGFeRD oft die bequemere Wahl, weil Mensch und Maschine dieselbe Datei nutzen. Gegenüber Kommunen und Behörden ist dagegen häufig XRechnung gefordert.

GoBD: E-Rechnungen richtig archivieren

E-Rechnungen unterliegen den GoBD. Das bedeutet vor allem: Sie müssen den strukturierten Teil – in der Regel die XML-Daten – unveränderbar, vollständig und maschinenlesbar in seinem ursprünglichen Format aufbewahren. Ein Ausdruck oder ein nachträglich erzeugtes PDF reicht als Archiv nicht aus.

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit 2025 acht Jahre (zuvor zehn Jahre). Ein reines E-Mail-Postfach oder ein Ordner auf dem Desktop genügt den Anforderungen in der Regel nicht.

Was kleine Betriebe jetzt tun sollten

Hinweis und Unterstützung

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für Ihre konkrete Situation sollten Sie Ihren Steuerberater oder eine fachkundige Stelle hinzuziehen; maßgeblich sind stets die jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.

Wer Empfang, Erstellung und revisionssichere Ablage von E-Rechnungen in einem Werkzeug bündeln möchte, findet in der Software von Enimake eine Lösung, die XRechnung und ZUGFeRD unterstützt.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. · Zurück zum Ratgeber